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Gewässer

Gewässerschau am Kocher (Ostalbkreis)

Gewässerschau liefert wichtige Informationen für Hochwasserschutz und Gewässerunterhaltung

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Bild zeigt den Fluss Kocher

Das Regierungspräsidium Stuttgart führt zusammen mit dem Landratsamt Ostalbkreis und verschiedenen Kommunen am 24. November und 26. November 2025 eine Gewässerschau entlang des Kochers durch. Ziel ist es unter anderem, Hochwasserrisiken zu reduzieren und die ökologische Funktion zu erhalten oder zu verbessern.

Das Wassergesetz Baden-Württemberg (WG § 32 Abs. 6) verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast, in regelmäßigen Abständen eine Gewässerschau an den in ihrer Verantwortung liegenden Gewässern durchzuführen. Der Landesbetrieb Gewässer im Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) ist Träger der Unterhaltungslast für den Kocher. Deshalb führt das RPS am Montag, 24. November, und Mittwoch, 26. November 2025, gemeinsam mit dem Landratsamt Ostalb und den Kommunen Hüttlingen, Aalen, Abtsgmünd, Obergröningen und Abtsgmünd-Untergröningen entlang des Kochers eine Gewässerschau durch.

An diesen Tagen wird der Abschnitt zwischen Hüttlingen und Untergröningen besichtigt. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Gewässerschau kann es notwendig sein, Privatgrundstücke zu betreten. Grundsätzlich ist der Träger der Unterhaltungslast laut § 101 WHG dazu berechtigt, Grundstücke und Anlagen am Gewässer zu betreten.

Eine Gewässerschau ist die Besichtigung eines Gewässers und bezieht die Ufer sowie das für den Hochwasserschutz und für die ökologische Funktion notwendige Umfeld mit ein. Sie dient dazu, Probleme und Gefahren festzustellen und deren Beseitigung einzuleiten. Gefahrenquellen können Ablagerungen wie beispielsweise Komposthaufen und Holzstapel oder die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in der Nähe eines Gewässers sein. Durch die Gewässerschau soll ein Beitrag zur Verringerung und Vermeidung von Hochwasserrisiken für die Anwohnerinnen und Anwohner des Kochers aber auch für die Unterliegergemeinden geleistet werden. Gleichzeitig sollen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen des Gewässers beseitigt werden.

Hintergrundinformationen:

Das Wassergesetz Baden-Württemberg (WG, § 32 Abs. 6) verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast, in regelmäßigen Abständen eine Gewässerschau an den in ihrer Verantwortung liegenden Gewässern durchzuführen. Der Landesbetrieb Gewässer im Regierungspräsidium Stuttgart ist Träger der Unterhaltungslast für den Kocher, dort wo sie ein Gewässer erster Ordnung ist. Dies ist der Abschnitt ab der Mündung des Schlierbaches in Hüttlingen bis zur Kreisgrenze in Abtsgmünd-Untergröningen.

Im Gewässerrandstreifen ist die dauerhafte Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern, verboten (Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 38Abs. 4). Im ÜSG ist die nicht nur kurzfristige Lagerung von Gegenständen verboten (WHG, § 78, Abs. 1). Bauliche Anlagen in, an oder unter oberirdischen Gewässern bedürfen einer wasserrechtlichen Zulassungsentscheidung (WG, § 28 Abs. 1).

Im Gewässerrandstreifen sind unter anderem verboten:

  • Die Umwandlung von Grünland in Ackerland Das Entfernen standortgerechter Bäume und Pflanzen
  • Die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Bäume und Pflanzen
  • Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können
  • Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen
  • Die Nutzung als Ackerland ab 1. Januar 2019
  • Der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln

Weitere Informationen zur Gewässerunterhaltung und zu Gewässerschauen finden Sie auf dem gemeinsamen Themenportal der Regierungspräsidien Baden-Württemberg unter Gewässerunterhaltung.

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