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Zweite Gewässerschau am Kocher (Landkreis Schwäbisch Hall)
Gewässerschau liefert wichtige Informationen für Hochwasserschutz und Gewässerunterhaltung
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Das Regierungspräsidium Stuttgart führt zusammen mit dem Landratsamt Schwäbisch Hall und verschiedenen Kommunen am 2., 4., 9. und 11. Dezember 2025 eine Gewässerschau entlang des Kochers durch. Ziel ist es unter anderem, Hochwasserrisiken zu reduzieren und die ökologische Funktion zu erhalten oder zu verbessern.
Das Wassergesetz Baden-Württemberg (WG § 32 Abs. 6) verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast, in regelmäßigen Abständen eine Gewässerschau an den in ihrer Verantwortung liegenden Gewässern durchzuführen. Der Landesbetrieb Gewässer im Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) ist Träger der Unterhaltungslast für den Kocher. Deshalb führt das RPS am Dienstag, 2. Dezember, am Donnerstag, 4. Dezember, am Dienstag, 9. Dezember, und am Donnerstag, 11. Dezember 2025, gemeinsam mit dem Landratsamt Schwäbisch Hall und den Kommunen Sulzbach-Laufen, Gaildorf, Rosengarten und Michelbach an der Bilz entlang des Kochers eine Gewässerschau durch.
An diesen Tagen wird der Abschnitt zwischen Sulzbach-Laufen und Rosengarten besichtigt. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Gewässerschau kann es notwendig sein, Privatgrundstücke zu betreten. Grundsätzlich ist der Träger der Unterhaltungslast laut § 101 WHG dazu berechtigt, Grundstücke am Gewässer sowie Anlagen am Gewässer zu betreten.
Eine Gewässerschau ist die Besichtigung eines Gewässers und bezieht die Ufer sowie das für den Hochwasserschutz und für die ökologische Funktion notwendige Umfeld mit ein. Sie dient dazu, Probleme und Gefahren festzustellen und deren Beseitigung einzuleiten. Gefahrenquellen können Ablagerungen wie beispielsweise Komposthaufen und Holzstapel oder die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in der Nähe eines Gewässers sein. Durch die Gewässerschau soll ein Beitrag zur Verringerung und Vermeidung von Hochwasserrisiken für die Anwohnerinnen und Anwohner des Kochers aber auch für die Unterliegergemeinden geleistet werden. Gleichzeitig sollen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen des Gewässers beseitigt werden.
Hintergrundinformationen:
Das Wassergesetz Baden-Württemberg (WG, § 32 Abs. 6) verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast, in regelmäßigen Abständen eine Gewässerschau an den in ihrer Verantwortung liegenden Gewässern durchzuführen. Der Landesbetrieb Gewässer im Regierungspräsidium Stuttgart ist Träger der Unterhaltungslast für den Kocher, dort wo sie ein Gewässer erster Ordnung ist. Dies ist der Abschnitt ab der Kreisgrenze Sulzbach-Laufen bis zur Markungsgrenze Rosengarten.
Im Gewässerrandstreifen ist die dauerhafte Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern, verboten (Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 38Abs. 4). Im ÜSG ist die nicht nur kurzfristige Lagerung von Gegenständen verboten (WHG, § 78, Abs. 1). Bauliche Anlagen in, an oder unter oberirdischen Gewässern bedürfen einer wasserrechtlichen Zulassungsentscheidung (WG, § 28 Abs. 1).
Im Gewässerrandstreifen sind unter anderem verboten:
- Die Umwandlung von Grünland in Ackerland
- Das Entfernen standortgerechter Bäume und Pflanzen
- Die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Bäume und Pflanzen
- Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können
- Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen
- Die Nutzung als Ackerland ab 1. Januar 2019
- Der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
Weitere Informationen zur Gewässerunterhaltung und zu Gewässerschauen finden Sie auf dem gemeinsamen Themenportal der Regierungspräsidien Baden-Württemberg unter Umwelt > Wasser > Gewässerökologie an Flüssen und Seen > Naturnahe Gewässerentwicklung > Gewässerunterhaltung.