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Gewässerschau an der Erms in Bempflingen und Neckartenzlingen (Landkreis Esslingen)
Gewässerschau liefert wichtige Informationen für Hochwasserschutz und Gewässerunterhaltung
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Das Regierungspräsidium Stuttgart führt zusammen mit dem Landratsamt Esslingen und den Gemeinden Bempflingen und Neckartenzlingen am 17. und 18. November 2026 eine Gewässerschau entlang der Erms durch. Ziel ist es unter anderem, Hochwasserrisiken zu reduzieren und die ökologische Funktion zu erhalten oder zu verbessern.
Das Wassergesetz Baden-Württemberg (WG § 32 Abs. 6) verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast in regelmäßigen Abständen eine Gewässerschau an den in ihrer Verantwortung liegenden Gewässern durchzuführen. Der Landesbetrieb Gewässer im Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) ist Träger der Unterhaltungslast für die Erms. Deshalb führt das RPS am Dienstag, 17. November, und Mittwoch, 18. November 2026, gemeinsam mit dem Landratsamt Esslingen und den Gemeinden Bempflingen und Neckartenzlingen entlang der Erms eine Gewässerschau durch.
An diesen Tagen wird die Erms innerhalb der Gemarkungsgrenzen von Bempflingen und Neckartenzlingen besichtigt. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Gewässerschau kann es notwendig sein, Privatgrundstücke zu betreten. Grundsätzlich ist der Träger der Unterhaltungslast laut § 101 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dazu berechtigt, Grundstücke sowie Anlagen am Gewässer zu betreten.
Eine Gewässerschau ist die Besichtigung eines Gewässers und bezieht die Ufer sowie das für den Hochwasserschutz und für die ökologische Funktion notwendige Umfeld mit ein. Sie dient dazu, Probleme und Gefahren festzustellen und deren Beseitigung einzuleiten. Gefahrenquellen können Ablagerungen wie beispielsweise Komposthaufen und Holzstapel oder die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in der Nähe eines Gewässers sein. Durch die Gewässerschau soll ein Beitrag zur Verringerung und Vermeidung von Hochwasserrisiken für die Anwohnerinnen und Anwohner der Fils aber auch für die flussabwärts liegenden Kommunen geleistet werden. Gleichzeitig sollen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen des Gewässers beseitigt werden.
Hintergrundinformationen
Das Wassergesetz Baden-Württemberg (WG, § 32 Abs. 6) verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast, in regelmäßigen Abständen eine Gewässerschau an den in ihrer Verantwortung liegenden Gewässern durchzuführen. Der Landesbetrieb Gewässer im Regierungspräsidium Stuttgart ist Träger der Unterhaltungslast für die Erms, dort wo sie ein Gewässer erster Ordnung ist. Dies ist der Abschnitt ab der Kreisgrenze zu Reutlingen bis zur Mündung in den Neckar.
Im Gewässerrandstreifen ist die dauerhafte Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern, verboten (Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 38 Abs. 4). Im ÜSG ist die nicht nur kurzfristige Lagerung von Gegenständen verboten (WHG, § 78, Abs. 1). Bauliche Anlagen in, an oder unter oberirdischen Gewässern bedürfen einer wasserrechtlichen Zulassungsentscheidung (WG, § 28 Abs. 1).
Im Gewässerrandstreifen sind unter anderem verboten:
- Die Umwandlung von Grünland in Ackerland
- Das Entfernen standortgerechter Bäume und Pflanzen
- Die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Bäume und Pflanzen
- Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können
- Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen
- Die Nutzung als Ackerland ab 1. Januar 2019
- Der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
Weitere Informationen zur Gewässerunterhaltung und zu Gewässerschauen finden Sie auf dem gemeinsamen Themenportal der Regierungspräsidien Baden-Württemberg unter Umwelt > Wasser > Gewässerökologie an Flüssen und Seen > Naturnahe Gewässerentwicklung > Gewässerunterhaltung.