ZeugnisanerkennungAnerkennung schulischer Bildungsnachweise aus dem Ausland, Anerkennung von Fachhochschulreifen aus anderen Bundesländern
Unsere Aufgaben
Wir prüfen schulische Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden und vergleichen diese mit schulischen Bildungsabschlüssen aus Baden-Württemberg (Hauptschulabschluss, mittlerer Schulabschluss/Realschulabschluss, Fachhochschulreife, Hochschulreife). Am Ende des Verfahrens wird gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Anerkennung eines vergleichbaren deutschen Schulabschlusses ausgestellt.
Bei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit dient unsere Bescheinigung ausschließlich zu beruflichen Zwecken, also z.B. zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder zum Besuch einer Berufsschule, jedoch nicht zur Aufnahme eines Studiums.
Für die Bewerbung für ein Studium wenden sich ausländische Staatsangehörige bitte direkt an die Hochschulen, da diese in eigener Zuständigkeit über die Aufnahme und Zulassung zu einem Studium entscheiden.
Neben den ausländischen Schulabschlüssen prüfen wir auch Fachhochschulreifen, die in anderen Bundesländern erworben wurden, auf Anerkennung für Baden-Württemberg.
Bitte stellen Sie nur dann einen Antrag, wenn Sie
- Ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben
oder - als Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg eine vorläufige Zusage über einen Ausbildungsplatz in Baden-Württemberg vorlegen können. Dies bedeutet, dass eine Ausbildungsstelle in Baden-Württemberg schriftlich bestätigt, dass eine Ausbildung vorbehaltlich der Zeugnisanerkennung vorgesehen ist. Allein der Nachweis über eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in Baden-Württemberg ist nicht ausreichend
oder - als Bürger der EU/EWR/Schweiz einen Nachweis über die Aufnahme im Bewerbungsverfahren für eine Aus- oder Weiterbildung, eine Beschäftigung in Baden-Württemberg vorlegen können
oder - sich als deutsche/r Staatsangehörige/r mit ausländischen Zeugnissen für ein Studium in Baden-Württemberg beworben haben oder zeitnah bewerben wollen
oder - sowohl den schulischen Teil, als auch den praktischen Teil der Fachhochschulreife in einem anderen Bundesland als Baden-Württemberg bereits erworben haben und damit in Baden-Württemberg ein Studium beginnen wollen.
Sollten wir für Ihre Belange nicht zuständig sein, so wenden Sie sich bitte an eine der auf der Startseite unter „Sonstige zuständige Stellen für andere Anerkennungsverfahren“ genannten Einrichtungen.
Bitte senden Sie uns per Post oder per E-Mail als einen PDF-Anhang folgende Unterlagen zu:
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (hier der Link zum Herunterladen)
- Kopie ausländischer Pass oder bei deutscher Staatsangehörigkeit Kopie des aktuellen Personalausweises
- Sofern zutreffend, einen Nachweis über Namensänderungen (z. B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde) als Kopie des Originals mit Kopie der Übersetzung
- Nachweis des Wohnsitzes in Baden-Württemberg oder Nachweis über eine zumindest vorläufige Zusage für einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in Baden-Württemberg.
- Sofern aufgrund geringen Familieneinkommens die Befreiung von der Bearbeitungsgebühr von 100 € geprüft werden soll, Kopien aktueller Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder, z.B. Kopien aktueller Lohnabrechnungen, Kopie aktueller Bescheid über Bürgergeld oder Asylbewerberleistungen etc. Zusätzlich wird ein Nachweis über die Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder benötigt.
- Wenn dritte Personen Auskünfte über den laufenden Antrag erhalten sollen, oder der Schriftverkehr mit Dritten geführt werden soll, wird eine entsprechende Vollmacht benötigt.
- Kopie des originalsprachlichen Abschlusszeugnisses mit Fächer- und Notenübersicht. Falls kein Abschluss erreicht wurde, legen Sie bitte die letzten beiden Jahreszeugnisse vor.
- Kopie der von einem amtlich vereidigten Übersetzer angefertigten Übersetzung des Abschlusszeugnisses mit Fächer- und Notenübersicht. Nur bei englischsprachigen und französischsprachigen Originalzeugnissen wird keine Übersetzung benötigt. Wenn die Übersetzungen im Ausland angefertigt wurden, kann es in Einzelfällen notwendig sein, dass neue in Deutschland angefertigte Übersetzungen nachgefordert werden müssen.
- Nachweis der bestandenen Hochschulaufnahmeprüfung, soweit im jeweiligen Land vorgeschrieben, als Kopie des Originals mit Kopie der Übersetzung
- Sofern vorhanden:
Studiennachweise/Abschlussdiplom des Studiums mit Fächer- und Notenübersichten aus dem Ausland als amtlich beglaubigte Kopie des Originals mit amtlich beglaubigter Kopie der Übersetzung - Falls vorhanden: letztes deutsches Zeugnis in Kopie
- Im Bereich Anerkennung Fachhochschulreife aus anderen Bundesländern:
Kopie des Nachweises über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife, sowie Kopie des Nachweises über den praktischen Teil der Fachhochschulreife und Kopie des Gesamtzeugnisses über den Erwerb der vollständigen Fachhochschulreife (schulischer und praktischer Teil zusammen auf einem Dokument aufgeführt)
Bitte beachten Sie die nachfolgend aufgeführten spezifischen Bildungsnachweisen aus den folgenden Ländern:
Tunesien
- Kopie des Baccalauréat-Diploms
- Kopie der Fächer- und Notenübersicht zum Baccalauréat
alternativ: Falls das Baccalauréat nicht erfolgreich absolviert wurde, benötigen wir die Schulbescheinigung sowie das Jahreszeugnis der 10. Klasse in Tunesien sowohl originalsprachlich als auch in amtlicher Übersetzung auf Deutsch (seitens beeidigtem/beeidigter Übersetzer/in).
Kamerun
aus den anglophonen Gebieten:
- Kopie des kamerunischen Originals des Ordinary Levels
UND - Kopie des kamerunischen Originals des Advanced Levels
ODER
aus den frankophonen Gebieten:
- Kopie des kamerunischen Originals des Baccalauréat de l'Enseignement Secondaire Général
ODER
- Kopie des kamerunischen Originals des Relevé De Notes
Es sind keine Übersetzungen der Zeugnisse notwendig
Ukraine
Wenn Sie die Sekundarstufe I abgeschlossen haben:
- SVIDOCTVO PRO ZDOBUTTJA BASOVOJI SEREDNOJI OSVITY / Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen mittleren Basisbildung, mit Anlage der Fächer- und Notenübersicht
Wenn Sie die Sekundarstufe II abgeschlossen haben:
- Atestat pro povnu zahal'nu serednju osvitu (bis 2018), mit Anlage der Fächer- und Notenübersicht
- SVIDOCTVO PRO ZDOBUTTJA POVNOJI ZAHAL’NOJI SEREDNOJI OSVITY (ab 2019) / Zeugnis über den Erwerb der vollständigen allgemeinen Mittleren Bildung mit Anlage der Fächer- und Notenübersicht
Wenn Sie studiert haben:
- Bei nicht beendetem Studium: Akademische Bescheinigung der Universität über die Studienleistungen
- DYPLOM BAKALAVR/Bachelor Diplom mit Diploma Supplement oder der Nachweis des ersten abgeschlossenen Studiums
- Bei privaten Universitäten: Nachweis über die Akkreditierung der Universität und des besuchten Studiengangs für den Zeitraum des Studiums
Türkei
- Fächer- und Notenübersichten ab Klasse 9
- Abschlussbescheinigung der Sekundarschule / Lise Diploması
- Falls vorhanden: Fächer- und Notenübersichten des Ferngymnasiums / Açık Öğretim Lisesi mit deutscher Übersetzung
- Falls vorhanden: YKS/ÖSYS mit Zuweisung zu einer Hochschule in der Türkei
- Falls vorhanden:
- (TR-)YÖS-Ergebnis +
- Immatrikulationsbescheinigung einer Universität der Türkei +
- Nachweis der Immatrikulation auf Basis der (TR-)YÖS
- Falls vorhanden: Önlisans Diploması / Lisans Diploması
Fachhochschulreife aus anderen Bundesländern
- Kopie des Nachweises über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
- Kopie des Nachweises über den praktischen Teil der Fachhochschulreife
- Kopie des Gesamtzeugnisses über den Erwerb der vollständigen Fachhochschulreife (schulischer und praktischer Teil zusammen auf einem Dokument aufgeführt)
FAQ´s schulischer Bereich
FAQ Schulabschlüsse | Regierungspräsidium Stuttgart
Muss ich meine Zeugnisse übersetzen lassen?
Alle Zeugnisse und weiteren Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen von einem amtliche vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Von der Übersetzung senden Sie uns eine beglaubigte Kopie zu, die Originalübersetzung behalten Sie selber. Amtlich vereidigte Übersetzer in Deutschland finden Sie unter: Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
In manchen Fällen sind weitere Unterlagen notwendig, die wir dann gesondert nachfordern.
Wichtig: Die eingereichten Unterlagen werden grundsätzlich nicht zurückgeschickt! Bitte senden Sie uns daher keine Originale (weder Zeugnisse noch Übersetzungen) zu!
Bitte schicken Sie kein Bargeld! Falls Gebühren fällig werden, erhalten Sie mit dem Anerkennungsbescheid die für die Überweisung erforderlichen Informationen.
Apostillen werden für den Anerkennungsprozess nicht benötigt.
Sollten Sie Ihren Wohnort im Ausland haben, geben Sie bitte wenn möglich eine deutsche c/o Adresse an.
Zusendung der Unterlagen per Post
Sie können Ihre Unterlagen an unsere Postadresse des Regierungspräsidiums Stuttgart schicken:
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 73.2 - Zeugnisanerkennungsstelle
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Für die Anerkennung wird am Ende des Verfahrens eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Zusammen mit der Bescheinigung über die Anerkennung erhalten Sie ein Anschreiben mit den Zahlungsinformationen. Die Gebühr kann nur überwiesen werden, eine Barzahlung ist nicht möglich.
Wenn Sie uns zur Prüfung von der Befreiung der Gebühr wegen geringen Familieneinkommens aktuelle Einkommensnachweise zugesandt haben, prüfen wir diese anhand der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung.
Detaillierte Informationen zur ersten Selbsteinschätzung der Vergleichbarkeit Ihres Schulabschlusses finden Sie unter:
anabin: Anabin - Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (kmk.org)
Eine persönliche Beratung vor Ort ist in Ausnahmefällen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Sollten Sie noch Fragen haben, erreichen Sie uns über das Kontaktformular, telefonisch unter 0711 904-17170 oder per E-Mail über anerkennungsstelle@rps.bwl.de
Die Postanschrift lautet:
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 73.2 - Zeugnisanerkennungsstelle
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart