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Gewässer

Zusammenfassung der Gewässerschau am Kocher (Landkreise Ostalbkreis und Schwäbisch Hall)

Regierungspräsidentin Bay: „Die Gewässerschau ist ein wichtiges Instrument, um Hochwasserrisiken zu verringern“

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Bild zeigt Grünmüll im Gewässerrandstreifen

Fachleute des Regierungspräsidiums Stuttgart, der Landratsämter Ostalbkreis und Schwäbisch Hall sowie verschiedene Kommunen haben im November und Dezember 2025 eine Gewässerschau entlang des Kochers durchgeführt. Ziel war es, Hochwasserrisiken zu reduzieren und die ökologische Funktion zu erhalten.

Das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) führte am 24., 26. November und 2., 4., 9., 11. Dezember 2025 gemeinsam mit den Landratsämtern Ostalbkreis und Schwäbisch Hall sowie den Kommunen Hüttlingen, Abtsgmünd, Aalen, Obergröningen, Sulzbach-Laufen, Gaildorf, Rosengarten und Michelbach an der Bilz entlang des Kochers eine sogenannte Gewässerschau durch. Besichtigt wurden der ungefähr 65 Kilometer lange Abschnitt von Hüttlingen bis Rosengarten.

Der Träger der Unterhaltungslast – im Falle des Kochers das RPS – ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßig, das heißt mindestens alle fünf Jahre, eine Gewässerschau durchzuführen. Dabei handelt es sich um eine Besichtigung eines Gewässers, bei dem die Ufer sowie das für den Hochwasserschutz und für die ökologische Funktion notwendige Umfeld mit einbezogen werden. Innerorts ist der Gewässerrandstreifen am linken und rechten Ufer jeweils ab Böschungsoberkante 5 Meter breit bemessen, außerorts ist er 10 Meter breit. Die Gewässerschau dient dazu, mögliche Probleme und Gefahren am Gewässer festzustellen und deren Beseitigung einzuleiten. Gefahrenquellen können unter anderem Ablagerungen wie Komposthaufen und Holzstapel oder die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in der Nähe eines Gewässers sein.

Regierungspräsidentin Susanne Bay erklärte: „Eine regelmäßige Gewässerschau ist wichtig, um Hochwasserrisiken für die Anwohnerinnen und Anwohner entlang des Kochers sowie in den anliegenden Gemeinden zu vermeiden oder zu verringern. Diese Maßnahmen sind nicht nur entscheidend für den Schutz der Bevölkerung, sondern auch für den Erhalt der ökologischen Funktionen unserer Gewässer. Es ist unsere Verantwortung, die natürlichen Ressourcen nachhaltig zu schützen und sicherzustellen, dass sie auch zukünftigen Generationen zugänglich bleiben.“

Die folgenden Mängel am Kocher wurden im Rahmen der Gewässerschau festgestellt:

  • Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens bei der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Ackerflächen
  • Uferabbrüche wie Erdabgänge und eine eingebrochene Ufermauer
  • Ablagerungen von Grünabfällen, Kompost, Stammholz, Brennholz, Betonrohre, Altreifen und Metallschrott
  • Misthaufen und Siloballen im Überschwemmungsgebiet (HQ100)
  • Einbauten in das Gewässer, wie zum Beispiel ein Holzsteg und eine Holztreppe, die den Abflussquerschnitt einengen
  • Alte bauliche Anlagen wie einen Fallenstock, Brückenwiderlager und eine Wasserentnahmeeinrichtung, hier muss ein Rückbau geprüft werden
  • Abstellen von Ladewagen, Holzrückewagen, LKW- Anhänger und Absetzmulden im Gewässerrandstreifen

Die bei der Gewässerschau im November und Dezember 2025 am Kocher festgestellten Missstände und unzulässigen Nutzungen wurden durch die Verantwortlichen protokolliert und deren Beseitigung eingeleitet. Dabei liegen die Zuständigkeiten – je nach Mangel – beim Regierungspräsidium Stuttgart, der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt oder bei der Kommune. In der Regel werden schriftliche Auflagen an die Betroffenen weitergeleitet und eine angemessene Frist für die Mängelbeseitigung gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen kontrolliert. Falls ein Missstand auch nach wiederholter Aufforderung nicht beseitigt wurde, kann eine Anordnung des Landratsamts erforderlich werden. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, kann das Landratsamt ein Bußgeld verhängen.

Allgemein lässt sich sagen, dass bei Gewässerschauen in den häufigsten Fällen kleine Missstände wie Grillstellen, Zäune oder unerlaubte Ablagerungen von Holzlagern oder Grünschnittabfällen auffallen. Besonders Ablagerungen von Grünschnittabfällen fordert eine standortfremde Vegetation an den Flüssen.

Hintergrundinformationen:

Das Wassergesetz Baden-Württemberg (WG, § 32 Abs. 6) verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast, in regelmäßigen Abständen eine Gewässerschau an den in ihrer Verantwortung liegenden Gewässern durchzuführen. Der Landesbetrieb Gewässer im Regierungspräsidium Stuttgart ist Träger der Unterhaltungslast für den Kocher, dort wo er ein Gewässer erster Ordnung ist. Dies ist der Abschnitt ab Hüttlingen/Niederalfingen bis zur Kreisgrenze Schwäbisch Hall in Untermünkheim.

Im Gewässerrandstreifen ist die dauerhafte Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern, verboten (Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 38Abs. 4). Im ÜSG ist die nicht nur kurzfristige Lagerung von Gegenständen verboten (WHG, § 78, Abs. 1). Bauliche Anlagen in, an oder unter oberirdischen Gewässern bedürfen einer wasserrechtlichen Zulassungsentscheidung (WG, § 28 Abs. 1).

Im Gewässerrandstreifen sind unter anderem verboten:

  • Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen
  • Die Umwandlung von Grünland in Ackerland
  • Das Entfernen standortgerechter Bäume und Pflanzen
  • Die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Bäume und Pflanzen
  • Die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können
  • Der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
  • Die Nutzung als Ackerland ab 1. Januar 2019

Weitere Informationen zur Gewässerunterhaltung und zu Gewässerschauen finden Sie auf dem gemeinsamen Themenportal der Regierungspräsidien Baden-Württemberg.

Informationen zur Gewässerschau finden Sie außerdem in der Publikation „Gewässerschau – mehr als eine Pflichtaufgabe“ (PDF) unter https://www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de/.

Bild (jpg): Exemplarischer Fund bei der Gewässerschau, Quelle: RP Stuttgart

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