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FAQ – Vollzugsartenschutz

Hier finden Sie Allgemeine Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen zum Vollzugsartenschutz übernommen von der Stadt Köln. Die Antworten wurden im Dezember 2025 zusammengestellt.

Abkürzungen

Abkürzungen

  • CITES = Washingtoner Artenschutzübereinkommen
  • EG-VO = EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97
  • DVO = Durchführungsverordnung 865/2006
  • BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz
  • BArtSchV = Bundesartenschutzverordnung
  • BfN = Bundesamt für Naturschutz
  • BNA = Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e.V.
  • ZZF = Zentralverband der Heimtierbranche e.V.
  • FFH-Richtlinie = Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG
  • VS-Richtlinie = Vogelschutz-Richtline 2009/147/EG

Seit 1973 gibt es das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES). Es ist die wichtigste internationale Regelung im Handelsartenschutz. Es schützt weltweit vom Handel bedrohte Arten. Bei regelmäßig stattfindenden Konferenzen werden neue Arten in die Liste aufgenommen.

In der Europäischen Union werden die Regelungen von CITES für bedrohte Arten durch die EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 (EG-VO) umgesetzt. Auf nationaler Ebene in Deutschland ist der Artenschutz durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) geregelt. Das BNatSchG setzt dabei auch weitere europäische Regeln aus der FFH-Richtlinie und der VS-Richtlinie um.

Im Artenschutzrecht wird jedes lebende oder tote Tier und jedes Teil eines Tieres als Exemplar bezeichnet. Dasselbe gilt auch für Pflanzen. Auch Produkte, die aus geschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt werden, gelten als Exemplar.

Eine Klaviertaste aus Elfenbein und ein lebender Afrikanischer Elefant sind im Artenschutzrecht also beide ein Exemplar der Art Afrikanischer Elefant. Deshalb werden sie rechtlich gleichbehandelt. Der Schutzstatus des Exemplars hängt also nur von der genauen Art des Tieres oder der Pflanze ab. Von dieser Regelung gibt es nur wenige Ausnahmen.

Ob eine Art geschützt ist, können Sie am einfachsten mithilfe der Datenbank WISIA des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) herausfinden. WISIA zeigt auch den geltenden Schutzstatus an. Bei Änderungen dauert es manchmal eine Weile, bis diese in WISIA sichtbar sind.

Bei der Suche in der Datenbank ist der korrekte Name der Art und die richtige Schreibweise wichtig! Ist die Art nicht aufgelistet, ist sie wahrscheinlich nicht geschützt. Sind Sie sich beim Schutzstatus unsicher, fragen Sie gerne bei uns nach.

Es werden zwei Schutzkategorien unterschieden: "besonders geschützt" oder "streng geschützt". Dabei ist "streng" ein höherer Schutzstatus als "besonders". In der Datenbank bedeutet Status: s = "streng geschützt" und Status: b = "besonders geschützt". Streng geschützte Arten sind immer auch besonders geschützt. Je nach Schutzstatus gelten unterschiedlich strenge Regeln. Auch der Schutzstatus auf europäischer Ebene ist relevant für die Frage, welche Regelungen für das Exemplar gelten.

Rechtliche Grundlage: § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG

Wie bestimme ich den Schutzstatus?

Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über den Schutzstatus und die daraus folgenden Regelungen im Handelsartenschutz. 

 

besonders geschützt

streng geschützt1

Gelistet in

Festlegung des Schutzstatus: 

§ 7 Abs. 2 Nr. 13 f. BNatSchG

Meldepflicht

§ 7 Abs. 2 BArtSchV

Ja (lebende Wirbeltiere)² Ja (lebende Wirbeltiere)²

Nachweis

§ 46 BNatSchG

  • Herkunftsnachweis
  • Einfuhrgenehmigung
  • Vorerwerb (rechtzeitig gemeldet)
  • EU-Vermarktungsbescheinigung (bei Anhang A)
  • Einfuhrgenehmigung
  • Vorerwerb (rechtzeitig gemeldet)
  • Herkunftsnachweis (falls nicht Anhang A)

Vermarktung

Art. 8 Abs. 1 und Abs. 5 EG-VO 338/97 und § 45 BNatSchG

  • Herkunftsnachweis mit Elterntieren
  • EU-Vermarktungsbescheinigung (bei Anhang A)
  • Herkunftsnachweis (falls nicht Anhang A)

Kennzeichnung

§§ 12 ff. BArtSchV 

Wenn dort gelistet: entsprechend BArtSchV Anl. 6³

Ja4

entsprechend BArtSchV Anl. 6

1Alle streng geschützten Arten sind ebenfalls besonders geschützt

³Betrifft fast alle besonders geschützten Vogelarten

²Außer Arten aus BArtSchV Anlage 5

4Bis auf wenige Ausnahmen

Alle zwei bis drei Jahre findet die Konferenz der Vertragsparteien des CITES-Übereinkommens statt. Hierbei kann es vorkommen, dass sich der Schutzstatus einer Art ändert oder Arten neu gelistet werden. Eine Übersicht der Ergebnisse einer jeden Konferenz werden vom BfN zusammengefasst und können auf der Internetseite eingesehen werden. Die Beschlüsse treten 90 Tage nach Ende der Konferenz in Kraft. Sollten hierzu Fragen bei Ihnen auftauchen, dürfen Sie sich gerne an uns wenden. 

Für fast alle geschützten, lebenden Wirbeltiere gilt die Meldepflicht. Wirbeltiere sind Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische. Zugänge müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kauf oder der Geburt, bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Das gleiche gilt für verstorbene oder abgegebene Tiere. Auch wenn sich der Ort der Haltung ändert, z. B. weil Sie mit dem Tier umziehen, müssen Sie das melden. 

Mit der Bestandsmeldung müssen Sie die Legalitätsnachweise des Exemplars vorlegen. Welche Nachweise benötigt werden, finden Sie unter Nachweispflicht: Welche Papiere benötige ich für mein Exemplar? Wenn Ihnen Nachweise ganz oder teilweise fehlen müssen Sie das begründen.

Die in Anlage 5 der BArtSchV genannten Arten sind von der Meldepflicht ausgenommen

Bitte beachten Sie: Der Blaue Pfeilgiftfrosch Dendrobates azureus ist seit der Artänderung zu Dendrobates tinctorius am 12.06.2013 wieder meldepflichtig.

Rechtliche Grundlage: § 7 BArtSchV sowie Anlage 5

Wir empfehlen Ihnen Bestandsmeldungen mit MelBA-online vorzunehmen. Sie können Bestandsmeldungen aber auch per E-Mail oder per Post einreichen. 

Bestandsmeldung per MelBA-online
Anleitung

Bestandsmeldung per E-Mail
Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Vordruck Bestandsmeldung
  • Scans aller Legalitätsnachweise als PDF-Datei

Bitte geben Sie den Dateien aussagekräftige Dateinamen. 
Die Dateien sollten nicht zu groß sein (max. 1 MB je Seite), da sonst die Bearbeitung erschwert wird. Bitte fügen Sie die Dateien immer als Anhang Ihrer E-Mail bei. 

Bitte geben Sie in allen E-Mails Ihren vollständigen Namen und Ihre Wohnadresse an, falls vorhanden auch das Aktenzeichen. 

Bitte senden Sie die Unterlagen an artenschutz@rps.bwl.de

Bestandsmeldung per Post
Drucken Sie den vollständig ausgefüllten Vordruck Bestandsmeldung aus und unterschreiben ihn. Legen Sie Kopien aller Nachweise bei.

Bitte senden Sie die Unterlagen an:
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 55
Postfach 80 07 09
70507 Stuttgart

Umgang mit Fundtieren
Sie haben ein geschütztes Tier gefunden? Laut § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen Sie bei der Stadtverwaltung eine Fundanzeige aufgeben. Gleichzeitig müssen Sie das Exemplar bei uns anmelden. Da es sich um ein Fundtier handelt, liegen vermutlich keine weiteren Unterlagen vor. Damit ist die Legalität des Exemplars nicht nachweisbar. Sie dürfen das Tier auf keinen Fall verkaufen oder damit züchten. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um das weitere Vorgehen zu besprechen. 

Ich habe mein Exemplar abgegeben

Wenn Sie Ihr Exemplar verkaufen oder verschenken, müssen Sie dieses bei uns abmelden. Wenn Sie das Exemplar in MelBA angemeldet haben, nutzen Sie dort bitte die Funktion „Abmelden“. Ansonsten füllen Sie bitte den Vordruck Bestandsmeldung aus und senden uns diesen per E-Mail oder per Post zu. Regelungen zur Vermarktung entnehmen Sie dem Punkt: Vermarktung: Ich möchte ein Exemplar kaufen oder verkaufen.

Mein Exemplar ist gestorben oder verschwunden

Wenn ein Exemplar gestorben oder entlaufen ist, muss es ebenfalls abgemeldet werden.

Hatte das Exemplar eine blaue CITES-Bescheinigung oder eine gelbe EU-Bescheinigung? Dann ist das Dokument ungültig. Sie müssen uns das Original zurückschicken. Bitte machen Sie von allen Originalen eine Kopie für sich, bevor Sie das Original abgeben. 

Sie melden über MelBA-online? Dann schreiben Sie uns bitte einen kurzen Brief mit der Vorgangsnummer und legen das Original dazu. 

Wenn das entlaufene Exemplar wieder bei Ihnen auftaucht, müssen Sie es erneut bei uns anmelden. Sie sollten eine neue EU-Bescheinigung beantragen. Wir können eine neue EU-Bescheinigung ausstellen, wenn das Kennzeichen eindeutig zugeordnet werden kann.

Es ist grundsätzlich verboten, besonders und streng geschützte Exemplare zu besitzen. Es gibt aber einige Ausnahmen. Das heißt, dass Sie ein geschütztes Exemplar besitzen dürfen, wenn das Exemplar bestimmte Voraussetzungen erfüllt (legale Herkunft). Die Ausnahmen sind: 

  • legale Nachzucht,
  • legale Einfuhr,
  • legale Naturentnahme oder
  • legaler Vorerwerb. 

Legaler Vorerwerb bedeutet, dass das Exemplar schon gehalten wurde bevor die Art unter Schutz gestellt wurde. 

Sie müssen beweisen, dass eine der Ausnahmen greift (Nachweispflicht). Der Nachweis muss jederzeit und für jedes Exemplar einzeln geführt werden. Dieser muss jederzeit von Ihnen vorgelegt werden können. 

Nachweis und Exemplar müssen einander eindeutig zugeordnet werden können. Wo immer möglich sollte das über Kennzeichen geschehen (siehe: Kennzeichnungspflicht: Muss mein Exemplar gekennzeichnet werden?). Für Exemplare, die nicht gekennzeichnet sind, empfehlen wir eine Bestandsliste zu führen und jedem Exemplar eine neue, eigene Nummer zuzuweisen. 

Für lebende Tiere gibt es zusätzlich eine Meldepflicht (siehe: Meldepflicht: Muss ich mein geschütztes Tier anmelden?). 

Rechtliche Grundlage: § 44 BNatSchG, § 45 BNatSchG, § 46 BNatSchG

Nachweis der legalen Herkunft
Besonders geschützte Exemplare
Streng geschützte Exemplare

Lebende Tiere:
Eine EU-Bescheinigung kann für Nachzuchten ausgestellt werden, wenn die legale Herkunft der Elterntiere belegt werden kann. Wenn die legale Einfuhr von außerhalb der EU oder die Einfuhr vor Unterschutzstellung (Vorerwerb) nachgewiesen werden kann, kann ebenfalls eine Bescheinigung ausgestellt werden.

Da eine EU-Bescheinigung immer für ein bestimmtes Individuum gilt, müssen die Exemplare entsprechend Anlage 6 der BArtSchV oder Art. 66 DVO (VO (EG) Nr. 865/2006) individuell gekennzeichnet sein.

Weitere Informationen zur Kennzeichnung finden Sie unter Kennzeichnungspflicht: Muss mein Exemplar gekennzeichnet werden?

Teile oder Erzeugnisse
Auch für Teile und Erzeugnisse aus Arten des Anhangs A wird eine Vermarktungsbescheinigung benötigt. Dazu zählen zum Beispiel Gegenstände aus Elfenbein, Möbel und Instrumente mit Rio-Palisander und einige Pelz-Erzeugnisse. Dabei ist es egal, ob ein Gegenstand vollständig aus geschütztem Material besteht oder nur kleine Teile enthält. Sobald geschützte Exemplare enthalten sind, wird eine EU-Bescheinigung benötigt.

Auch hier muss entweder die legale Einfuhr mit Papieren oder der Vorerwerb (vor Unterschutzstellung) nachgewiesen werden. Auch Erzeugnisse müssen eindeutig der Bescheinigung zugeordnet werden können, beispielsweise durch Seriennummern oder Fotos.

Um die Vermarktung von Elfenbein in Musikinstrumenten zu ermöglichen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Instrument muss vor 1975 hergestellt worden sein. Das Alter kann anhand der Seriennummer und des Herstellers bestimmt werden.
  • Das verarbeitete Elfenbein darf seit der Herstellung nicht ausgetauscht, bearbeitet oder verändert worden sein. Übliche Gebrauchsspuren durch Benutzung und Reinigung des Instruments gelten nicht als Veränderungen.
  • Das Instrument wird oder wurde bis vor kurzem als solches verwendet und darf nicht nur als Dekorationsgegenstand dienen.

Sie müssen diese Voraussetzungen bei der Antragstellung nachweisen. Wenn nötig, kann ein Musikgeschäft oder ein Musikinstrumentenbauer bei der Bestimmung des Herstellungsjahres unterstützen. 

Die Antragstellung von EU-Bescheinigungen kann auf zwei Wegen erfolgen:

Sie können den Antrag über MelBA-online einreichen.

  • Die Anwendung führt Sie durch die Antragstellung und hilft, fehlende Angaben zu vermeiden.
  • Wenn Sie auf den Reiter „EU-Bescheinigungen“ klicken, können Sie mit der Antragstellung beginnen. Sofern Sie Ihre Exemplare bereits angemeldet haben, sehen Sie hier Ihren Bestand und können das jeweilige Exemplar gezielt auswählen.
  • Sollte das Exemplar nicht meldepflichtig sein, gibt es ein Feld, welches Sie zur Antragstellung weiterführt: „Wollen Sie eine EU-Bescheinigung für ein Exemplar, das nicht meldepflichtig ist, beantragen, können Sie diese hier beantragen (z.B. nicht meldepflichtiges lebendes Tier, Pflanze oder totes Tier, Teil oder Erzeugnis).“
  • Die Bilder für die Fotodokumentation können an der entsprechenden Stelle hochgeladen werden. Bitte achten Sie darauf, die vollständige Fotodokumentation einzureichen.

Sie können den Antrag auch per Post einreichen. 

  • Dafür nutzen Sie unser Antragsformular und füllen dies vollständig aus. Bitte beachten Sie, dass das Formular maschinell ausgefertigt werden muss.
  • Beim Ausfüllen ist Folgendes zu beachten:
    • Genaue Beschreibung des Exemplars in Feld 4 (inkl. Alter/Geburtsdatum; evtl. Kennzeichnung; sonstige Merkmale; Seriennummern falls zutreffend)
    • Felder 11 bis 15 müssen nur bei eingeführten Exemplaren ausgefüllt werden
    • Feld 9 wird entsprechend der Legende auf der Rückseite/Seite 2 ausgefüllt
    • Oben rechts ist "Bescheinigung für kommerzielle Tätigkeiten" anzukreuzen, wenn eine Vermarktungsbescheinigung beantragt werden soll.
    • Oben rechts ist "Bescheinigung für kommerzielle Tätigkeiten" anzukreuzen, wenn eine Vermarktungsbescheinigung beantragt werden soll. Dieses Kreuz muss handschriftlich ergänzt werden.

Bitte reichen Sie auch immer die vollständige Fotodokumentation ein, falls diese der Kennzeichnung dient.

Für die Ausstellung einer EU-Bescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Wenn Sie mehrere Anträge für dieselbe Art gleichzeitig einreichen, gibt es einen Mengenrabatt. Bei der Antragstellung über MelBA fallen grundsätzlich geringere Gebühren an. 

Gültigkeit der EU-Vermarktungsbescheinigung
Spezialfall: Blaue CITES-Bescheinigungen
Eigene Nachzuchten (besonders und streng geschützt)
Einfuhrgenehmigungen

Für geschützte Arten gilt ein generelles Vermarktungsverbot. Es gelten die gleichen Ausnahmen wie für den Besitz. Wenn also die legale Herkunft des Exemplars nachgewiesen werden kann, so darf es vermarktet werden. Bitte informieren Sie sich unter dem Punkt Nachweispflicht über die erforderlichen Dokumente. 

Nur mit dem erforderlichen Nachweis dürfen Sie das Exemplar besitzen. Vor einem Kauf müssen Sie sich die Dokumente ansehen und prüfen, ob alle benötigten Dokumente vorhanden und vollständig sind. Kaufen Sie niemals Exemplare geschützter Arten ohne die entsprechenden Nachweise! Sämtliche Nachweisdokumente müssen im Original gleichzeitig mit dem Exemplar übergeben werden. Wenn Sie ein Exemplar abgeben, machen Sie sich vor der Abgabe eine Kopie von den Dokumenten für Ihre eigenen Unterlagen.

Bitte beachten Sie die Meldepflicht beim Erwerb oder Verkauf von Exemplaren.

Rechtliche Grundlagen: § 44 Abs. 2 BNatSchG und Artikel 8 EG-VO 338/97

Für alle streng geschützten Wirbeltiere und auch viele besonders geschützten Vögel gilt die Kennzeichnungspflicht. Das bedeutet, dass jedes dieser Exemplare individuell gekennzeichnet und erkennbar sein muss. Je nach Art gibt es verschiedene Kennzeichnungsmethoden: 

  • Fotodokumentation: Landschildkröten und weitere ausgewählte Reptilien
  • Geschlossener Ring (in vorgeschriebener Größe): alle gezüchteten Vogelarten
  • Transponder:  Säugetiere, große Reptilien, große Vögel wie Papageien

Ob und wie ein Exemplar gekennzeichnet werden muss können Sie der Anlage 6 der BArtSchV entnehmen. Die Kennzeichen müssen in der Anmeldung angegeben werden. 

Damit Sie Ihrer Nachweispflicht einfacher nachkommen können, sollten auch Exemplare, die nicht kennzeichnungspflichtig sind, gekennzeichnet werden, wann immer das möglich ist. Wird so ein Exemplar erst nach der Anmeldung gekennzeichnet, teilen Sie uns das Kennzeichen bitte mit und tragen es auf dem Herkunftsnachweis ein. Bei Exemplaren mit EU-Bescheinigung darf das Kennzeichen nur von uns eingetragen werden, ansonsten wird die EU-Bescheinigung ungültig. Bitte setzen Sie sich in diesen Fällen mit uns in Verbindung.

Rechtliche Grundlagen: § 12, § 13, § 14 und § 15 BArtSchV sowie Anlage 6

Fotodokumentation bei Landschildkröten
Fotodokumentation bei Reptilien
Beringung von geschützten Vögeln
Artenschutztransponder

Laut § 6 BArtSchV müssen gewerbliche Anbieter die Buchführungspflicht für geschützte Arten erfüllen. Dafür sind Zugänge und Verkäufe nach dem Muster der Anlage 4 der BArtSchV in ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch einzutragen:  

Lfd. Nr. Eingangstag Nähere Beschreibung Name und Anschrift des Lieferanten Abgangstag Name und Anschrift des Käufers
           

Die Buchführung muss mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Buches aufbewahrt werden und ist uns gemeinsam mit den Herkunftsnachweisen auf Verlangen vorzulegen.

Bei Verstößen gegen die Nachweispflicht kann die legale Herkunft der Exemplare in Frage gestellt werden. Dies kann zu Beschlagnahmen und Einziehung durch die Untere Naturschutzbehörde führen (§ 47 BNatSchG). Dies betrifft auch eine fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung. 

Die meisten Verstöße, insbesondere gegen die Meldepflicht und die Buchführungspflicht, sind Ordnungswidrigkeiten und können mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden (§ 69 BNatSchG).

Die Vermarktung von Arten des Anhang A ohne gültige Vermarktungsbescheinigung stellt eine Straftat dar (§ 71 BNatSchG). Die Vermarktung von Arten des Anhangs B ohne ausreichende Nachweise kann eine Straftat sein. Einige weitere Verstöße können ebenfalls Straftaten darstellen, insbesondere wenn sie gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen werden (§ 71a BNatSchG).

Sie haben noch Fragen oder Hinweise? – Kontaktieren Sie uns gerne!

Sie haben noch Fragen oder Hinweise? – Kontaktieren Sie uns gerne!

Halterinnen und Halter von geschützten Tieren Buchstaben A – L
Stefan Dorsch

Halterinnen und Halter von geschützten Tieren Buchstaben M – Z
Larissa Mende

artenschutz@rps.bwl.de

Telefonische Erreichbarkeit:
Dienstags: 14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstags: 9:30 – 11:30 Uhr
0711 904-15555