Gültigkeit der EU-Vermarktungsbescheinigung
Eine EU-Bescheinigung ist im Normalfall zeitlich unbegrenzt innerhalb der gesamten EU gültig und wird bei jedem Verkauf mit dem Exemplar zusammen weitergegeben.
In bestimmten Fällen gilt die EU-Bescheinigung nur innerhalb Deutschlands unbeschränkt, ist für eine Vermarktung ins EU-Ausland aber nur einmalig gültig. Wenn dies der Fall ist, wird dies im Feld 20 "Besondere Bedingungen" explizit vermerkt.
In manchen Sonderfällen ist die EU-Bescheinigung nur einmalig für die in Feld 1 genannte Person gültig. In diesen Fällen ist in der Zeile zwischen den Feldern 19 und 20 das Feld „Ja“ angekreuzt.
Bescheinigungen können auch ungültig werden. Das ist z. B. der Fall, wenn die besonderen Bedingungen in Feld 20 nicht mehr erfüllt sind (Art. 11 Abs. 2 Buchst. e) DVO)
Wird die Fotodokumentation von Landschildkröten oder Reptilien nicht gemäß den Vorschriften weitergeführt, wird die EU-Bescheinigung ebenfalls ungültig. Falls es hier zu Abweichungen kommt, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Bitte lösen Sie Anhänge (z. B. die Fotodokumentation) niemals von der EU-Bescheinigung. Dies hat die Ungültigkeit der EU-Bescheinigung zur Folge.
EU-Bescheinigungen werden auch ungültig, wenn Einträge verändert werden, z. B. durch handschriftliche Ergänzungen. Sollten Sie nachträglich etwas ändern wollen, treten Sie bitte mit uns in Kontakt. Die Angaben in Feld 1 (Inhaber) müssen nach der Abgabe des Exemplars nicht geändert werden, wenn die Bescheinigung ansonsten noch gültig ist.
Beim Tod eines lebenden Exemplars verliert die Bescheinigung ebenfalls ihre Gültigkeit (Art. 11 Abs. 2 Buchst. a) DVO). Das Original muss dann zusammen mit der Abmeldung des Exemplars an uns gesendet werden.
Spezialfall: Blaue CITES-Bescheinigungen
Vor dem Inkrafttreten der EU-Artenschutzverordnung (VO (EG) Nr. 338/97) war für den Verkauf von Arten des Anhang A und B eine blaue CITES-Bescheinigung nötig. Nach Inkrafttreten der EG-VO (also ab dem 01.06.1997) muss für eine Vermarktung von Arten des Anhang A die CITES-Bescheinigung durch die EU-Bescheinigung ersetzt werden. Die CITES-Bescheinigungen dienen nur noch als Legalitätsnachweis. Eine weitere Vermarktung von Exemplaren mit nur einer alten CITES-Bescheinigung ist daher nicht mehr zulässig. Um eine weitere Vermarktung zu ermöglichen, stellen Sie bitte einen Antrag auf EU-Bescheinigung und senden Sie uns bitte die originale CITES-Bescheinigung zu. Wir prüfen dann, ob eine neue EU-Bescheinigung ausgestellt werden kann.
Für Arten des Anhang B kann die CITES-Bescheinigung hingegen weiterhin als Legalitätsnachweis anerkannt werden. Es ist jedoch wichtig, dass die gesamte Halterkette nachvollzogen werden kann, insbesondere für Exemplare aus Drittländern, bei denen die erste Person in der Halterkette auf der Einfuhrgenehmigung eingetragen sein muss, um eine lückenlose Rückverfolgung zu gewährleisten.
Eigene Nachzuchten (besonders und streng geschützt)
Nachzuchten müssen in jedem Fall angemeldet werden. Bei der Anmeldung müssen Sie die Elterntiere angeben und die Legalitätsnachweise vorlegen. Bitte beachten Sie für die Anmeldung die Hinweise unter Meldepflicht: Muss ich mein geschütztes Tier anmelden?
Sollten die Elterntiere nicht gemeldet sein, kontaktieren Sie uns bitte.
Mit der Anmeldung Ihrer Nachzucht müssen Sie einen Herkunftsnachweis vorlegen. Dieser Nachweis muss alle notwendigen Informationen enthalten, mit Ausnahme der Angaben zum neuen Besitzer und des potenziellen Kaufdatums, die vorerst freigelassen werden können.
Wenn Ihre Nachzucht eine im Anhang A aufgeführte Art ist, benötigen Sie für die Vermarktung eine EU-Bescheinigung. Bitte stellen Sie den Antrag hierfür rechtzeitig. In MelBA-online können Sie den Antrag direkt mit der Anmeldung stellen.
Geben Sie niemals Exemplare ohne die entsprechenden Dokumente ab, denn dies kann als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat verfolgt werden (§ 71 Abs. 2 BNatSchG)!
Einfuhrgenehmigungen
Wird ein Exemplar innerhalb der EU gehandelt, brauchen Arten des Anhang A eine gültige EU-Bescheinigung und des Anhang B einen Herkunftsnachweis (ggf. mit Übersetzung).
Informationen zu den Nachweisen finden Sie unter dem Reiter Nachweispflicht: Welche Papiere benötige ich für mein Exemplar?.
Sobald ein Exemplar aus einem Drittland in die EU eingeführt wird, muss immer gemeinsam mit der Anmeldung des Exemplars die Einfuhrgenehmigung (Kopie für den Inhaber) vorgelegt werden. Achten Sie beim Kauf dieser Exemplare immer darauf, dass die Kopie für den Inhaber vom Zoll mit einem Zollstempel und einer Unterschrift versehen wurde. Die Zuordnung der Exemplare zu einer Einfuhrgenehmigung muss eindeutig möglich sein. Dies kann beispielsweise durch eine Ring- oder Transpondernummer erfolgen. Bei Arten des Anhang B gilt, dass die gesamte Halterkette bis zur Einfuhr nachvollzogen werden muss. Dies bedeutet, dass es notwendig ist, von jedem Vorbesitzer einen Herkunftsnachweis vorlegen zu können. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die erste Person in der Halterkette, also die einführende Person, auch auf der Einfuhrgenehmigung eingetragen ist.