Nachweis der legalen Herkunft
Für jedes geschützte Exemplar, das Sie halten, müssen Sie die legale Herkunft nachweisen können. Dies gilt auch für nicht meldepflichtige Exemplare, wie Wirbellose und Arten, die von der Meldepflicht ausgenommen sind.
Deshalb müssen Sie vor der Übernahme von Tieren immer die entsprechenden Nachweise prüfen. Welchen Nachweis Sie benötigen, hängt vom Schutzstatus der jeweiligen Art ab. Welchen Schutzstatus Ihr Exemplar hat, erfahren Sie unter dem Reiter Schutzstatus: Ist mein Exemplar geschützt? Und was ist der Schutzstatus?
Nehmen Sie niemals Exemplare ohne vollständige Nachweise an!
Besonders geschützte Exemplare
Besonders geschützte Exemplare benötigen einen Herkunftsnachweis bzw. Zuchtnachweis.
Dieser muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
- Vorheriger und neuer Besitzer (inkl. kompletter Anschrift)
- Art (deutscher und wissenschaftlicher Name)
- Anzahl der Exemplare
- Details zu den Exemplaren (Alter und, falls bekannt, das Geschlecht)
- Kennzeichnung (falls nötig, z.B. Ringkennzeichen)
- Bei eigenen Nachzuchten: Angaben zu den Elterntieren (Alter, Erwerbs- und/ oder Meldedatum, falls vorhanden die Buchnummer und bei Vögeln die jeweilige Ringnummer)
- Bei fremden Nachzuchten: Namen und Anschrift des Züchters
Bei der Angabe der Herkunft des Exemplars ist zu unterscheiden, ob es sich um eine eigene Nachzucht von Ihnen handelt oder nicht.
Eigene Nachzucht:
Kreuzen Sie „Eigene Nachzucht“ an, wenn das Tier von Ihnen selbst gezüchtet wurde.
In diesem Fall müssen Angaben zu den Elterntieren gemacht werden.
Fremde Nachzucht:
Kreuzen Sie „Fremde Nachzucht“ an, wenn das Tier nicht von Ihnen selbst gezüchtet wurde.
Bitte geben Sie dann den Namen und die Anschrift des Züchters an.
Außerdem muss die Herkunft des Tieres vollständig nachvollziehbar sein. Das bedeutet:
- Alle bisherigen Halter müssen durch entsprechende Nachweise belegt sein.
- Auch frühere Besitzer vor Ihrem Verkäufer müssen angegeben werden, sofern es diese gab.
- Das Tier muss lückenlos bis zum ursprünglichen Züchter zurückverfolgt werden können.
- Der Herkunftsnachweis des Züchters muss ebenfalls Angaben zu den Elterntieren enthalten.
Grundsätzlich gilt: Je mehr Informationen auf einem Herkunftsnachweis angegeben werden, desto hilfreicher ist er.
Ein einheitlich vorgeschriebenes Layout für Herkunftsnachweise gibt es in Deutschland nicht. Die EU-Kommission hat für Exemplare im Anhang B der EG-VO einen Leitfaden zu den notwendigen Angaben veröffentlicht. Der Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e.V. hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Naturschutz eine Vorlage erstellt. Wir empfehlen, diesen für alle Tiere zu verwenden, da darin alle benötigten Angaben gemacht werden können.
Streng geschützte Exemplare
Für Tiere, die in Anhang A der EU-Artenschutzverordnung 338/97 (EG-VO) geschützt sind, ist für den Verkauf eine EU-Vermarktungsbescheinigung vorgeschrieben. Dieses Dokument ist in allen EU-Ländern gültig. Durch die Kennzeichnung ist die Bescheinigung immer eindeutig einem Exemplar, also einem Tier oder Gegenstand zuzuordnen.
Das Dokument wird immer mit dem jeweiligen Exemplar (Tier, Pflanze, Gegenstand) weitergegeben. Wer Arten des Anhangs A ohne Vermarktungsbescheinigung kauft oder verkauft, macht sich strafbar (§ 71 Abs. 2 BNatSchG).
Weitere Informationen zu EU-Vermarktungsbescheinigungen finden Sie unter
- Wann kann eine EU-Bescheinigung ausgestellt werden?
- Wie kann ich eine EU-Bescheinigung beantragen?
- Gültigkeit der EU-Vermarktungsbescheinigung
- Spezialfall: Blaue CITES-Bescheinigungen
Für streng geschützte Arten, die nicht im Anhang A der EG-VO gelistet sind, genügt ein vollständiger Herkunftsnachweis, wie für besonders geschützte Exemplare (siehe: Besonders geschützte Exemplare).